Ziele / Satzung

Die Vereinssatzung

 

Satzung
Heimat- und Kulturverein Buchbach
Vom 25. Mai 2012


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Buchbach“

2. Der Sitz des Vereines ist Buchbach.

3. Der Verein kann in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

 

§ 2

Ziel und Zweck

1. Ziel und Zweck des Vereines sind

a) alle heimatkundlich interessierten Mitbürgerinnen und Mitbürger der Marktgemeinde Buchbach und ihrer Umgebung zusammenzuführen,
b) das geschichtliche Werden des Ortes und seiner Umgebung authentisch zu erforschen und in Publikationen darzustellen,
c) die Sammlung und Archivierung historisch wertvollen Schriftgutes, Fotos, Gegenstände, Unterlagen usw.,
d) der Besuch, die Durchführung und die Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen,
e) die Pflege von Brauchtum und Traditionen des Ortes und seiner Umgebung, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen,
f) Maßnahmen zur Verschönerung des Ortes und seiner Umgebung anzuregen und durchzuführen.

2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Mit dem Tod des Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft, bei juristischen Personen bei deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen und einem evtl. bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag.

7. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5

Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereines besteht aus

dem Ersten Vorsitzenden,
dem Zweiten Vorsitzenden,
dem Kassier,
dem Schriftführer und
den Ressortleitern.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind geheim und schriftlich zu wählen. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nur auf Antrag schriftlich gewählt, ansonsten erfolgt die Wahl per Akklamation.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7
Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer/-innen werden für jeweils drei Jahre gewählt und überprüfen die Rechnungslegung des Vorstandes. Sie unterrichten darüber die Mitgliederversammlung und beantragen ggf. die Entlastung.

 

§ 8

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereines, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Markt Buchbach, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9

Gültigkeit gesetzlicher Bestimmungen und Inkrafttreten

Soweit die vorstehende Satzung keine gesetzlich zulässigen abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Diese Fassung der Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung, 25. Mai 2012, in Kraft.
Buchbach, 25. Mai 2012

 

Karl-Heinz Kammerer     
Erster Vorsitzender

 

Klaus Falk

Zweiter Vorsitzender


(Beschluss JHV 25.05.2012)